Satzung

Die Satzung von The Corner e.V.

Die Satzung ist das Fundament unseres Vereins. Sie legt fest, wofür wir da sind, wie wir entscheiden und dass jeder Euro den gemeinnützigen Zwecken dient.

Registergericht
Amtsgericht München
Registernummer
VR 211234
Fassung beschlossen
14. Dezember 2025
Eingetragen
18. Februar 2026
Sitz
Miesbach

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1)
    Der Verein führt den Namen The Corner.
  2. (2)
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  3. (3)
    Der Sitz des Vereins ist Miesbach, Bayern.
  4. (4)
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. (5)
    Der The Corner e.V. mit Sitz in Miesbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2Vereinszweck

  1. (1)
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. (2)
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch fotografische, audiovisuelle, mediale und kulturelle Projekte, Ausstellungen und Bildungsangebote.

§ 3Gemeinnützigkeit

  1. (1)
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
  2. (2)
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. (3)
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. (4)
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4Mitgliedschaft

  1. (1)
    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. (2)
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. (3)
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. (4)
    Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder dem Verein schadet.

§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. (1)
    Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und in der Mitgliederversammlung abzustimmen.
  2. (2)
    Sie sind verpflichtet, den festgelegten Beitrag zu entrichten und die Zwecke des Vereins aktiv oder ideell zu unterstützen.

§ 6Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

§ 7Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. 1.
    die Mitgliederversammlung
  2. 2.
    der Vorstand

§ 8Mitgliederversammlung

  1. (1)
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. (2)
    Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
  3. (3)
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  4. (4)
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. (5)
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
  6. (6)
    Über jede Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 9Vorstand

  1. (1)
    Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeister*in
    • optional bis zu zwei Beisitzenden.
  2. (2)
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
  3. (3)
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
  4. (4)
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

§ 10Kassenprüfung

  1. (1)
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren.
  2. (2)
    Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
  3. (3)
    Die Kassenprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 11Auflösung des Vereins

  1. (1)
    Die Auflösung kann nur in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. (2)
    Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. (3)
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Caritas Kinderdorf Irschenberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12Datenschutz

  1. (1)
    Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. (2)
    Näheres regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen werden kann.

§ 13Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung und tritt mit Eintragung der beschlossenen Satzungsänderungen in das Vereinsregister in Kraft.

Miesbach, Stand: Eintragung vom 18. Februar 2026

Mitglied werden

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Mitglied werden kann jede Person und jedes Unternehmen, das unsere Ziele unterstützt (§ 4). Schreib uns, wir schicken dir den Aufnahmeantrag und beantworten deine Fragen zur Satzung.

  1. 01
    Interesse meldenÜber das Formular oder per E-Mail.
  2. 02
    AufnahmeantragWir schicken dir den schriftlichen Antrag.
  3. 03
    WillkommenDer Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
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